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SGB

Das deutsche Sozialgesetzbuch ist im Kern aus dem Ständesystem des neunzehnten Jahrhundert erwachsen und hoffnungslos veraltet und überbürokratisiert. Ausserdem entspricht es nicht einem Menschenbild, welches durch den ersten Satz des Grundgesetzes getragen werden sollte. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Eine staatliche Gewalt hat die Aufgabe im Sozialrecht für meine Begriffe folgende Rechtskreise als unverbrüchliches Recht im Sinne einer allgemeinen philosophischen Menschenrechtsethik sicher zu stellen:
1. Recht auf Nahrung
2. Recht auf Wohnung
3. Recht auf Gesundheitsfürsorge
4. Recht auf Teilhabe
5. Recht auf Freiheit
6. Recht auf Arbeit


Selbstverständlich können jeweils auch Pflichten entstehen. Aber ein  Sozialgesetz, welches von den Bürgerrechten herausdenkt ist philosophisch ganz anders aufgestellt. Der Staat steht dann zunächst einmal in der Pflicht den Rechtsanspruch zu erfüllen, wenn dieses Recht aus welchen gesellschaftlichen Gründen heraus auch immer beim Einzelnen nicht gegeben ist. Diese Rechte sind unabhängig voneinander zu sehen. So mag es sein, dass ein Bauer zwar genügend Nahrung hat und auch ein Wohnraum sein eigen ist, aber unter Umständen der ZUgang zur Gesundheitsfürsorge nicht gegeben ist. Dieser Landwirt würde sich dann an den Rechtskreis Drei wenden und sein Recht darauf einfordern und der Staat müsste dafür sorge tragen, dass dieses gewährleistet wird.


1. Recht auf Nahrung

§1 Jeder Mensch auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat ein Anrecht auf ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln und Trinkwasser in menschenwürdiger Qualität.
§2 Finanzielle Mittel sind vom Staat in der Höhe dem Bürger auszuzahlen, dass jeder Mensch sich ausreichend versorgen kann. Sollte ein Bürger nachweisen können, dass er sich von Dritten Lebensmittel zur ausreichenden Versorgung erbeten musste, dann waren die Mittel nicht ausreichend und der Staat muss jenen Dritten die Kosten erstatten.

2. Recht auf Wohnung

§1 Jeder Mensch auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat ein Anrecht auf ausreichenden menschenwürdigen Wohnraum.
§2 Finanzielle Mittel sind vom Staat in der Höhe auszuzahlen,  dass sich jeder Mensch Wohn- und Heizkosten für einen menschenwürdigen Wohnraum  schaffen kann.
§3 Sollten keine finanzielle Mittel ausgezahlt werden, dann ist kostenloser Wohnraum in der Größe des durchschnittlichen Wohnraums aller Bundesbürger pro Person zur Verfügung zu stellen.

3. Recht auf Gesundheitsfürsorge

§1 Jeder Mensch auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat ein Anrecht auf kostenlose Gesundheitsfürsorge.
§2 Finanzielle Mittel sind vom Staat in der Höhe auszuzahlen, dass jeder Mensch immer einen Zugang zum Gesundheitssystem  hat.
§3 Besondere Bedarfe bei gesundheitlichen Nachteilen sind vom Staat im Sinne der menschlichen Gleichstellung auszugleichen.

4. Recht auf Teilhabe

§1 Jeder Mensch auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat ein Anrecht am gesellschaftlichen Leben vollumfänglich teilzunehmen.
§2 Finanzielle Mittel sind vom Staat in der Höhe auszuzahlen, dass jeder Mensch immer am soziokulturellen Leben teilhaben kann.
§3 Besondere Bedarfe bei Nachteilen sind vom Staat im Sinne der menschlichen Gleichstellung besonders zu gewähren.

5. Recht auf Freiheit

§1 Jeder Mensch auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist in seiner Freiheit gleich.
§2 Sollten aus den Rechtskreisen 1-4 sich Aspekte ergeben, dass es an finanziellen Mitteln fehlt um die Freiheit des Einzelnen zu gewährleisten, dann besteht ein rechtlicher Anspruch auf Ausgleich.
§3 Besondere Bedarfe bei Nachteilen sind vom Staat im Sinne der menschlichen Gleichstellung besonders zu gewähren.

6. Recht auf Arbeit
§1 Jeder Mensch auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat das Recht sich seine Arbeit frei zu wählen.
§2 Finanzielle Mittel sind vom Staat in der Höhe auszuzahlen, damit das Recht auf Arbeit in der freien Entscheidung des Einzelnen gefördert wird.
§3 Über die Verwendung ausgezahlter Gelder entscheidet der einzelne Mensch selbst.


KISS – keep it simple und stupid. Es gäbe zwar keine Einheitsbeträge mehr und ein Rollstuhlfahrer benötigte ganz andere Beträge als ein gesunder junger Mensch ohne jegliche Einschränkung. Die Aufgabe eines Sachbearbeiters bestünde nur darin die Höhe der Beträge um die Rechtsansprüche zu gewährleisten zu ermitteln. Alles andere würden im Zweifel die Gerichte klären. Auf die Bürgerrechte an sich hat der Beamte keinen Einfluss mehr. Er muss sie schlicht auf Antrag sicher stellen.

Ich bin mir sicher, das ein solches SGB nicht kommt. Das widerspricht der deutschen Bürokratie und Regelungswut. Dennoch ist das jetzt mein Vorschlag.